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Bekanntmachungen

Bekanntmachung

zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

gemäß der §§ 36 Abs.2, 42 Abs.3, 50 Abs.1 bis 3 und Abs.5 des Bundesmeldegesetztes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz an

  1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 BMG)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs.3 BMG)

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs.1 BMG)

Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

  1. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 BMG)

Auf Anfrage übermitteln die Meldebehörden Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)

 

  1. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Auf Anfrage dürfen Meldebehörden Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen,

müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Sarstedt abgeben. Dies kann zu den Öffnungszeiten des Bürgercenters der Stadt Sarstedt persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits bei der Stadt Sarstedt einer Datenübermittlung widersprochen haben, brauchen dies nicht zu erneuern. Es können jederzeit Erweiterungen oder Einschränkungen der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vorgenommen werden.

Sarstedt, den 17.05.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Brennecke

 

 

 

 

Bekanntmachung

Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Senioren und Integration am Donnerstag den 08.06.2023 um 17:30 Uhr im Foyer der Regenbogenschule, Vor der Kirche 9, 31157 Sarstedt

Tagesordnung

1. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung

3. Einwohnerfragestunde

4. Anfragen an die Verwaltung

5. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 16.03.2023

6. Bericht der Jugendpflege

7. Bericht Café Kinderwagen

8. Geflüchtete aus der Ukraine; Sachstandsbericht

9. Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren und Integration; Erweiterung der hinzugewählten Ausschussmitglieder

10. Planspiel „Pimp Your Town!“; Ausblick

11. Mitteilungen

Sarstedt, den 24.05.2023

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

 

 

 

 

 




 

 


 

BEKANNTMACHUNG

Bebauungsplan Nr. 5 „Feuerwehr Hotteln“, Ortsteil Hotteln

25. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

1)    Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 03.02.2020 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 5 „Feuerwehr Hotteln“ sowie den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sarstedt gefasst.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in v.g. Sitzung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden gem. § 4 (1) BauGB beschlossen.

2)    Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für den Standort Hotteln geschaffen werden. Der bisherige Standort in der Bäckerstraße entspricht nicht mehr den heutigen baulichen Anforderungen an ein Feuerwehrgerätehaus. Da die notwendigen Baumaßnahmen nicht am bisherigen Standort durchgeführt werden können, wird ein Neubau an einem neuen Standort erforderlich.

Das Grundstück des neuen Standorts befindet sich derzeit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Um die städtebauliche Ordnung im Plangebiet gem. § 1 (3) BauGB zu gewährleisten, soll daher der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt wird.

3)    Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Hotteln der Stadt Sarstedt und umfasst in der Gemarkung Hotteln, Flur 7, das Flurstück 35. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 3.376 m².

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 und der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan (ohne Maßstab) mit einer schwarz gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Geltungsbereich für HP
Übersichtsplan(ohne Maßstab)

4)    Ort und Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Vorentwürfe des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung sowie deren Begründungen und der Fachbeitrag Artenschutz können in der Zeit

vom 23.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023

im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der allgemeinen Sprechzeiten

montags bis freitags           9.00 – 12.00 Uhr

dienstags                              14.30 – 16.00 Uhr und

donnerstags                         14.30 – 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung eingesehen werden.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

Während der o.g. Frist besteht für die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planungen. Stellungnahmen können auch schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (rathaus@sarstedt.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Sarstedt, den 10.05.2023

Bürgermeisterin


Die Dokumente stehen zum Download bereit:

25. Änderung Flächennutzungsplan_VE

Bebauungsplan Nr. 5 Feuerwehr Hotteln-Begründung_VE

25. Änderung Flächennutzungsplan-Begründung_VE

Fachbeitrag Artenschutz Feuerwehr Hotteln

Bebauungsplan Nr. 5 Feuerwehr Hotteln_VE

Feuerwehrbedarfsplan_Sarstedt












B e k a n n t m a c h u n g

Jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale auf den Friedhöfen der Stadt Sarstedt, Giesener Straße, Giften, Heisede und Ruthe

Nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) muss die Stadt Sarstedt als Friedhofsträger mindestens einmal jährlich die Standfestigkeit der Grabmale auf ihren Friedhöfen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht überprüfen lassen.

Erfahrungsgemäß wird durch die Wirkungen der Witterung sehr oft die Standsicherheit der Grabmale beeinträchtigt. Grabsteine, die nicht mehr fest mit dem Fundament bzw. mit dem Sockel verankert sind, können leicht umstürzen und stellen daher eine erhebliche Gefahr für die Friedhofsbesucher, insbesondere für Kinder und ältere Menschen dar.

Unabhängig von der Pflicht des Friedhofsträgers haften gemäß § 21 der Satzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sarstedt, der jeweilige Grabnutzungsberechtigte für jeden Schaden, der Dritten durch ein nicht mehr standsicheres Grabmal entsteht.

Die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale wird durch eine von der Stadt Sarstedt beauftragte Fachfirma am 09.05.2023 vorgenommen.

Nicht mehr feststehende Grabmale, die mit einem Warnaufkleber gekennzeichnet sind, müssen unverzüglich durch eine Fachfirma sachgerecht befestigt werden.

Sarstedt, den 04.05.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

 

 

Interessenbekundung: Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sarstedt

Die Stadt Sarstedt beabsichtigt öffentliche Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektroautos an eine Betreiberin bzw. einen Betreiber im Wege eines Interessenbekundungsverfahrens zu vergeben. Grundlage des Angebotes sind die nachfolgenden Angaben und Rahmenbedingungen.

  1. 1.     Beschreibung Stadt Sarstedt

Die Stadt Sarstedt mit ihren rund 19 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grenzt unmittelbar an die Region Hannover und gehört zum Landkreis Hildesheim.

Sarstedt verfügt über eine gute verkehrstechnische Infrastruktur, die Besucherinnen und Besuchern, Gewerbetreibenden und Industrieunternehmen gleichermaßen zugutekommt. Die Bundestraße 6 führt direkt durch Sarstedt und verbindet das Mittelzentrum mit den Oberzentren Hildesheim und Hannover.

Im Stadtgebiet sind bereits die folgenden öffentlich-zugänglichen Ladestationen für Elektromobilität vorhanden:

  • REWE-Parkplatz Am Moorberg: ( 4x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW  und 1x Typ 2 Dose 22 kW) (abgängig – zu ersetzen)
  • Am Sonnenkamp (2x Typ 2 Dose 22 kW)
  • Parkplatz Innerstebad (2x Typ 2 Dose 11 kW)
  • Kleistraße (1x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW und 1x CHAdeMO 50 kW)
  • Burgstraße, Ecke Weberstraße (1x Typ 2 (22kW) , 1x Combo Typ 2 (CCS) 20 kW, 1 x CHAdeMO (20 kW)) à muss ersetzt werden
  1. 2.     Beschreibung des Vorhabens

Die Stadt Sarstedt hat beschlossen, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum zu erweitern, um dem zunehmenden Bedarf zu entsprechen.

Innerhalb der nächsten Jahre sollen dafür einige Doppelparkplätze im öffentlichen Raum mit Ladesäulen (je Ladesäule zwei Ladepunkte) ausgestattet werden.

Dabei wird die Stadt Sarstedt allerdings nicht selbst als Betreiberin auftreten. Sie wird dem Betreiber die öffentlichen Flächen im Rahmen der Sondernutzung zur Verfügung stellen und -soweit erforderlich- eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilen. Für beide Genehmigungen fallen Gebühren an, die der Betreiber zu tragen hat.

Die Standorte für die Aufstellung wurden bereits festgelegt. Bei Bedarf können später noch weitere Standorte dazukommen. Für den/die Anbieter besteht aber kein Exklusivrecht auf die Ladeinfrastruktur in der Stadt Sarstedt.

  1. 3.     Aufforderung zur Interessenbekundung

Hiermit bittet die Stadt Sarstedt um eine Interessenbekundung an einer Sondernutzung für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen mit je zwei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an den folgenden Standorten (in Klammern die gewünschte Leistungsfähigkeit):

-Burgstraße: Vorhandene Ladesäule ersetzen (s.o.)

-An der Straßenbahn (2x AC, mind.44 kW)

-Am Bahnhof (3x AC, mind. 44 kW)

-Lönsstraße/ Giebelstieg: (2x DC, mind.150 kW)

-Vor der Kirche/Stadtbücherei: (1 x AC, mind.44 kW)

-Klei/Kleistraße (1x DC, mind.150 kW, 3x AC, mind.44 KW)

-Kiefernstraße/Rüsterwegparkplatz (1x DC, mind.44 W)

Weitere Standorte können vom Anbieter ebenfalls vorgeschlagen und geprüft werden.

3.1   Das Interesse kann nur berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Öffentliche Zugänglichkeit und Nutzung der Ladestationen (24/7)
  • Stromabgabe an die Fahrzeuge über Steckerverbindung IEC 62196 Typ 2
  • Übernahme der Kosten für Errichtung und Betrieb der Ladepunkte. Die Sondernutzungsgebühr für Ladesäulen beträgt 25 € / Jahr je Standort.

3.2   Darüber hinaus sind folgende Eigenschaften nachdrücklich erwünscht und werden im Rahmen der rechtlichen Regeln bevorzugt ausgewählt:

  • Zusage den Betrieb über mindestens fünf Jahre zu gewährleisten.
  • Innovative Technologie, z.B. Speicher, netzdienliches Laden, Lastmanagement oder Vergleichbares.
  • Möglichst hohe elektrische Leistungsfähigkeit in kW (siehe Vorschlag unter pkt.3). Dabei wird ein eventuell installiertes Lastmanagement nicht negativ berücksichtigt.
  • Zahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt mittels Bargeld oder bargeldlose Zahlung entweder mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems oder mittels eines gängigen webbasierten Systems.
  • Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom)

3.3   Interessierte werden gebeten eine Abschätzung der möglichen Realisierungszeiten beizulegen.

3.4   Die genauen Standorte (konkrete Verortung) sowie die Art der Ladesäulen sind durch den Betreiber in Absprache mit der Stadtverwaltung sowie mit dem Netzbetreiber (AVACON), zur Prüfung der technischen Machbarkeit vor Ort, festzulegen.

 

Bitte senden Sie Ihre Interessenbekundung inkl. Angaben zu Ihrem Unternehmen,  und Angaben zu den in Kapitel 3 genannten Punkten bis zum 08.05.2023 an die Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt.

Email: rathaus@sarstedt.de 

 

  

 

Leinenzwang für Hunde

Ab dem 1. April bis zum 15. Juli gilt in der freien Landschaft für Hunde ein Leinenzwang!

Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht kann die Stadt Sarstedt Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die meisten Tiere in unseren Breiten bringen ihren Nachwuchs im Frühjahr auf die Welt. Auch wenn junge Kitze, Hasen oder Küken anfangs noch keinen eigenen Wildgeruch besitzen, sind sie in höchster Gefahr, wenn sich ein frei laufender Hund in der Nähe ihres Geleges aufhält. Zwar verfolgen nicht alle freilaufenden Hunde wild lebende Tiere, aber es verenden unzählige Jungtiere qualvoll, weil sie nach Kontakt mit Hunden von ihren Eltern nicht mehr angenommen werden. Gelege, die von aufgeschreckten Bodenbrütern verlassen werden, kühlen aus und sind nicht mehr zu retten.

Naturschutz bedeutet auch die besondere Rücksichtnahme unserer tierischen Bewohner fernab des eigenen Grund und Bodens. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten.

Immer wieder sind einige Hundebesitzer der Meinung: Mein Hund muss nicht an die Leine, der gehorcht. Wenn das erste Kaninchen hochschreckt oder der erste Vogel hochflattert, wird so mancher eines Besseren belehrt. Es liegt in der Natur des Hundes, dass er hinterherläuft. Und leider werden dann auch die Ohren auf „Durchzug" gestellt. Wahrscheinlich wird jetzt so mancher denken: "Mein Hund ist erzogen – soll ich das arme Tier denn jetzt über 3 Monate nicht mehr laufen lassen?"

Sie können mit dem Hund joggen – an der Leine!
Sie können mit dem Hund Radfahren – an der Leine!
Sie können ihn auch intensiver in ihrem eigenen Garten beschäftigen – ohne Leine!

Tierliebe sollte nicht beim eigenen Hund aufhören.

Ganzjährig – also auch in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli – dürfen Hunde innerhalb der von der Stadt Sarstedt ausgeschilderten Freilauffläche geführt werden. Diese befindet sich direkt an der Innerste in unmittelbarer Nähe der Straße „Am Klärwerk“. Gleichwohl gilt auch dort, dass Hunde so geführt werden müssen, dass diese nicht streunen oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a) NWaldLG). Darüber hinaus ist auch auf andere Passanten oder Hundehalter Rücksicht zu nehmen.

Sarstedt, den 09.03.2023

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

 

 

B E K A N N T M A C H U N G


Verunreinigungen durch Hunde und Pferde

Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass unsere Stadt an vielen Stellen durch Hunde- oder Pferdekot verunreinigt wird.

Sehr zum Ärger von uns allen.

Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass nach der Verordnung der Stadt Sarstedt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehrverordnung) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen verpflichtet sind, den von ihren Tieren auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelegten Kot unverzüglich zu beseitigen.

Verstöße gegen die genannte Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Verantwortungsvolle Tierhalterinnen und Tierhalter entsorgen die Hinterlassenschaften ihrer Begleitung ordnungsgemäß im Müll und nicht auf öffentlichen Flächen! Dies trägt ein Stück weit zur Verbesserung der Sauberkeit in unserer Stadt bei und sollte daher im Interesse aller sein.

Sarstedt, den 09.03.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin



Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“; 13. Änderung

(vereinfacht gemäß § 13 BauGB)

I.              Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift„Am Sonnenkamp", 13. Änderung und am 27.02.2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden zeitgleich gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

II.            Ziel und Zweck der Planaufstellung

Wesentliches Ziel der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Am Sonnenkamp“ ist eine Änderung der örtlichen Bauvorschrift, sodass zukünftig Terrassenüberdachungen und Wintergärten von den Festsetzungen der Dachneigung ausgenommen sind.

III.           Planbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift"Am Sonnenkamp"; 13. Änderung befindet sich im Osten der Kernstadt Sarstedt östlich der Bundesstraße 6. Der Geltungsbereich ist im nachfolgend dargestellten Übersichtsplan durch eine schwarze Umrandung dargestellt. Der Planbereich der 13. Änderung überdeckt den gesamten Geltungs­bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes.

BP Bild

IV.              Einsichtnahme

Für die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift„Am Sonnenkamp" einschließlich Begründung wird gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

14.3.2023 bis einschließlich 14.4.2023

im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten

Montag - Freitag                                     9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                                14.30 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag                                           14.30 Uhr - 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung

durchgeführt.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von allen Bürgerinnen und Bürgern Anregungen und /oder Bedenken zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift„Am Sonnenkamp“, 13. Änderung einschließlich Begründung vorgetragen werden (gerne auch per E-Mail: info@buero-keller-hannover.de)

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp", 13. Änderung unberücksichtigt bleiben.

Sarstedt, den  01.03.2023    

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin 

   

   

 Verkündung

H a u s h a l t s s a t z u n g

der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

  1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 43.120.800 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 44.518.000 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro

  1. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 41.784.700 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 40.406.300 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 6.502.400 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 15.077.700 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.000.000 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 756.600 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 56.287.100 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 56.240.600 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 8.000.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                           400 v.H.

1.2   für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                     400 v.H.

2.     Gewerbesteuer                                                                                                       365 v.H.

                                                                        § 6

Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung sind Beträge bis zu 10.000 Euro.

Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfang erstattet werden.

Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro.

Sarstedt, den 07.12.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Verkündung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Hildesheim am 04.01.2023 unter Az.: (910) 15-14-10 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 16.01.2023 – 24.01.2023 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstr. 22, Zimmer 17, 31157 Sarstedt, öffentlich aus.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen bitte ich um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 05066/805-79.

Im Rathaus gilt für Besucher*innen eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz oder andere geeignete Mund- und Nase-Bedeckung).

Der Haushaltsplan wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Stadt Sarstedt bereitgestellt.

Sarstedt, den 09.01.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

  

Bekanntmachung

Nebentätigkeit der Bürgermeisterin der Stadt Sarstedt

Gemäß § 81 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) werden hiermit die dem Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 07.12.2022 mitgeteilten Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin ortsüblich bekannt gemacht:

Art der Nebentätigkeit                                            Institution

Vorsitzende des Aufsichtsrates und                          Wasserversorgung Sarstedt GmbH

der Gesellschafterversammlung      

Mitglied des Aufsichtsrates                                       kwg Hildesheim

Mitglied im Beirat                                                    Purena GmbH

Mitglied der Gesellschafterversammlung                    KNRN

Mitglied im Beirat                                                    GKHi

Mitglied im Verwaltungsausschuss                            Agentur für Arbeit

Mitglied im Kulturbeirat                                           Kulturbeirat des Landkreises Hildesheim

Mitglied im Arbeitsausschuss                                   HI-Reg Hildesheim

Sarstedt, 28.12.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin



Bekanntmachung

Überörtliche Prüfung „Liegenschaftsverwaltung“

Öffentliche Auslegung

  1. Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 05. Juli 2022 den Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofes über die überörtliche Prüfung „Liegenschaftsverwaltung“ zur Kenntnis genommen.
  2. Hiermit wird die Prüfung bekanntgegeben. Die öffentliche Auslegung wird nach § 5 Absatz 1 und 2 NKPG während der Dienststunden in der Zeit vom

                  28. November 2022 bis 06. Dezember 2022 einschließlich

im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, Zimmer 24, 31157 Sarstedt durchgeführt.

Sarstedt, den 17.11.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin



Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 4 „Berliner Straße Ost“, Ortsteil Giften

22. Änderung des Flächennutzungsplans

1.)       Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 01.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Berliner Straße Ost“ sowie die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Parallelverfahren beschlossen. Am 07.11.2022 hat der Verwaltungsausschuss die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

2.)          Ziel und Zweck der Planaufstellung

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 4 „Berliner Straße Ost“ und der 22. Flächennutzungsplanänderung ist die Vorbereitung eines Neubaugebietes, welches in einem angemessenen Umfang den örtlichen Bedarf an Baugrundstücken ermöglichen soll. Das Plangebiet umfasst rd. 18.587qm.

3.)          Planbereich

Der Planbereich befindet sich im Nordosten Giftens in der östlichen Verlängerung der Berliner Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Berliner Straße Ost“ sowie der 22. Flächennutzungsplanänderung ist im nebenstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet.

Grafik zum Bebauungsplan

4.)          Einsichtnahme

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4 „Berliner Straße Ost“ sowie der Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit ihren Begründungen und Umweltberichten vom

                29. November 2022 bis einschließlich 06. Januar 2023

im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten

Montag - Freitag                                      9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                                14.30 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag                                            14.30 Uhr - 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung

unter den unten aufgeführten Bedingungen, die die aktuelle Corona-Pandemie berücksichtigen, zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie

Eine Einsichtnahme in der Stadtverwaltung ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05066/805-0) oder auf Anfrage per E-Mail (rathaus@sarstedt.de) möglich. Beim Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden. Fragen zum o.g. Bauleitplanverfahren werden auch telefonisch (Tel. 05066/805-0) oder zeitnah per E-Mail (rathaus@sarstedt.de) von den Mitarbeitern der Stadt Sarstedt beantwortet.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

5.)          Verfügbare Daten umweltbezogener Informationen

a) Umweltberichte (Mextorf, 25.07.2022)

Zur Prüfung der Umweltauswirkungen dieser Planungen wurde für den Bebauungsplan „Berliner Straße Ost“ sowie der 22. Flächennutzungsplanänderung jeweils ein Umweltbericht ausgearbeitet. Hierin sind folgende Arten umweltbezogener Informationen enthalten:

Zum Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt (Lebensraumqualität des Plangebietes für Tiere und Pflanzen), zum Schutzgut Fläche (Inanspruchnahme nicht versiegelter Böden), zum Schutzgut Boden (Bodenarten, Bodenfunktionen, Schadstoffe), zum Schutzgut Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), zum Schutzgut Luft (Luftqualität), zum Schutzgut Klima (Klima, Lokalklima), zum Schutzgut Landschaft / Orts- und Landschaftsbild (Qualität und Auswirkungen), zum Schutzgut Mensch / Gesundheit / Bevölkerung, zum Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (Bodendenkmale, Bodenfunde).

b) Fachgutachten

- Fachbeitrag zum Artenschutz, speziell Brutvögel und Feldhamster (Hallfeldt, Februar 2021)

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (rathaus@sarstedt.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).

Sarstedt, den 16.11.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Die Dokumente stehen zum Download bereit:

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 “Berliner Straße Ost“

Bebauungsplan Nr. 4 und örtliche Bauvorschrift “Berliner Straße Ost“

Begründung Bebauungsplan Giften Nr. 4

Umweltbericht zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sarstedt

22. Änderung Flächennutzungsplan - Begründung mit Planzeichen

 

     

Amtsblätter - Hinweis zur Veröffentlichung

Das Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG nur noch in elektronischer Form gefertigt und auf der Internetseite des Landkreises entsprechend veröffentlicht. Amtsblätter (landkreishildesheim.de) 

  

   

Bekannmachung  

Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)



Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal-management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes-tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundes-amt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde-gesetzes (BMG) widersprochen haben.

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.

Sarstedt, den 17.10.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

  

Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 69 „Am Schulzentrum“

Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 den Bebauungsplan Nr. 69 „Am Schulzentrum“, bestehend aus der Übersichtskarte und den textlichen Festsetzungen als Satzung sowie die Begründung gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGB I S. 3634), § 58 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI S. 576) sowie des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBI. S. 46) in den zurzeit gültigen Fassungen beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet.

BP 69

Der Bebauungsplan Nr. 69 „Am Schulzentrum“ einschließlich Begründung kann während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, Zimmer 24, 31157 Sarstedt von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann Auskunft verlangt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sarstedt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Sarstedt schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan Nr. 69 „Am Schulzentrum“ einschließlich Begründung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bebauungsplan Nr. 69 “Am Schulzentrum“, Bebauungsplan

Bebauungsplan Nr. 69 “Am Schulzentrum“, Begründung


Sarstedt, den 25.08.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin



Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“, 2. Änderung (Ortsteil Heisede)

-       Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

-       Öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

1.) Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 04.07.2022 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ (Ortsteil Heisede) gem. § 2  Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen und von einer frühzeitigen Unterrichtung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. In gleicher Sitzung wurde beschlossen, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Dorfstraße, Kirchstraße, K28" mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zeitgleich gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB beteiligt.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, weil sich durch die Änderung keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ergeben.

2.) Ziel und Zweck der Planaufstellung

Wesentliches Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 ist die Verschiebung der Baugrenzen nach Süden und Norden, um u.a. die Einrichtung einer Arztpraxis zu ermöglichen. Die Planung leistet einen Beitrag zur Daseinsvorsorge und der verbesserten Erreichbarkeit einer Einrichtung der Gesundheitsversorgung im Ortsteil Heisede. Das Plangebiet umfasst rd. 2.425 qm.

3.) Planbereich

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geschlossenen Siedlungszusammenhangs des Ortsteils Heisede nördlich der „Dorfstraße“ und umfasst die Hausnummern 8, 10 und 12.  Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet.

BP 3

4.) Einsichtnahme

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 und die Begründung vom

                06. September 2022 bis einschließlich 06. Oktober 2022

im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten

Montag - Freitag                                     9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                                14.30 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag                                           14.30 Uhr - 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung

unter den unten aufgeführten Bedingungen, die die aktuelle Corona-Pandemie berücksichtigen, zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie

Eine Einsichtnahme in der Stadtverwaltung ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05066/805-0) oder auf Anfrage per E-Mail (rathaus@sarstedt.de) möglich. Beim Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden. Fragen zum o.g. Bauleitplanverfahren werden auch telefonisch (Tel. 05066/805-0) oder zeitnah per E-Mail (rathaus@sarstedt.de) von den Mitarbeiter*innen der Stadt Sarstedt beantwortet.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt unter www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden. Die Website ist auch über das UVP-Landesportal (https://uvp.niedersachsen.de/) unter dem Suchbegriff "Sarstedt" erreichbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen textlich (z.B. Briefpost, E-Mail [rathaus@sarstedt.de], Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ unberücksichtigt bleiben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).

BP Nr. 3 «Dorfstraße, Kirchstraße, K28«, 2. Änderung, Heisede, Begründung

BP Nr. 3 «Dorfstraße, Kirchstraße, K28«, 2. Änderung, Heisede, Bebauungsplan

 

Sarstedt, den 24.08.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

   

    

Bekanntmachung

Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs; Rückschnitt von Büschen und Bäumen

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.

Es wir daher darauf hingewiesen, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büsche und Bäume in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.

Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:

a)     Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel c),

b)     Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel c),

c)     Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (siehe Beispiel a),

d)     bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.

e)     Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte),

(siehe Beispiel b).

Beispiel:

BaumSchnitt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sarstedt, den 16.08.2022

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

  

    

Bei der Stadt Sarstedt treten zum 1.8.2022 folgende Satzungen in Kraft:

Die Benutzungsordnung für die Badestelle Sarstedter-Giftener See tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Die Neufassung der Hundesteuersatzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft. 

Alle Satzungen sind zusätzlich veröffentlicht unter www.sarstedt.de/Politik_Buergerservice/Ortsrecht/

              

      

Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2022


Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52) führt in der Zeit vom

15. Juli 2022 bis 28. Februar 2023

umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer gewässer-schonenden Unterhaltung werden, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, nur bestimmte Gewässerabschnitte gemäht.

Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Bö-schungskante des Gewässers für Arbeitsgeräte befahrbar sein (§ 8 Unterhaltungsverordnung). Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.

Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertrags-einbußen minimiert werden. Dieser ist dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß § 77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung, der Ablage des Mähgutes in die Kultur, keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.

Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeit-raum vom 15.7.2022 – 28.02.2023 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhanden-sein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom

22. November bis 01. Dezember 2022

statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab circa Anfang November auf unserer Homepage (glv52.de) einsehbar sein.

Eine Übersicht mit Bezirken, die geschaut werden sollen, steht - unter Vorbehalt - zum Download bereit. 

Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer*innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben.

Barsinghausen, im Juni 2022

gez. E. Baumgarte       gez. M. Salchow

Verbandsvorsteher      Geschäftsführerin

Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52)  

     

       

Satzung

über die Festlegung von Schulbezirken

für den Grundschulbereich in der Stadt Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 10.05.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmung

Schulbezirke sind gemäß § 63 Abs. 2 NSchG für alle Schulen im Primarbereich unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung festzulegen. Nach Einführung verbindlicher Schulbezirke können Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nur die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestattet ist.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung über die Festlegung von Schulbezirken gilt für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2022/2023 eingeschult werden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Schulbezirke weiter.

§ 3

Regenbogenschule

Der Schulbezirk für die Regenbogenschule – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst aus der Kernstadt die Bereiche, die nicht gem. § 4 dieser Satzung dem Schulbezirk der Grundschule Kastanienhof zugeordnet sind.

§ 4

Grundschule Kastanienhof

Der Schulbezirk für die Grundschule Kastanienhof – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst die Gebiete der Ortschaften Giften, Gödringen, Heisede, Hotteln, Ruthe und Schliekum sowie aus der Kernstadt die Straßen Alter Tonweg, Am Boksberg, Am Dehnenberg, Am Klärwerk, Am Teinkamp, Am Wellbrunnen, An der Bahn, Auf der Bleiche, Auf der Kassebeerenworth, Auf der Welle, August-Knoke-Platz, Bachstraße, Bahnhofstraße, Bischof-von-Ketteler-Platz, Bleekstraße, Bortumweg, Brickelweg, Brucknerweg,  Brückenstraße, Carl-Orff-Weg, Dachsteinweg, Dorothea-Simon-Straße, Edith-Weyde-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße, Gartenstraße, Giebelstiegstraße, Giesener Straße, Gleiwitzer Weg, Gluckweg, Glückaufstraße, Goethestraße, Gottfried-Keller-Straße, Graf-Zeppelin-Straße, Grasweg, Gutenbergstraße, Heimgartenstraße, Heinrich-Bormann-Ring, Heinrich-Heine-Straße, Helperder Straße, Hindemithweg, Holztorstraße, Hügelstraße, Humperdinckstraße, Im Mittelfelde, Jacobistraße, Karl-Schiller-Straße, Ladestraße, Lessingstraße, Liegnitzer Straße, Lönsstraße, Loeweweg, Lortzingstraße, Ludwig-Erhard-Ring, Matthias-Claudius-Straße, Max-Reger-Weg, Melitta-Bentz-Straße, Mörikestraße, Nordring, Oppelner Straße, Otto-Lilienthal-Straße, Paul-Gerhardt-Straße, Paul-Lincke-Straße, Querstraße, Richard-Strauss-Straße, Richard-Wagner-Straße, Röntgenstraße, Saganer Straße, Schillerstraße, Schützenstraße, Schumannstraße, Schweidnitzer Weg, Sperlingslust, Stormstraße, Triftstraße, Uhlandstraße, Venedig, Vereinsstraße, Vor den Furchen, Voss-Straße, Wellweg, Wenderter Straße, Wiedemannstraße, Wiesenstraße, Wilhelm-Busch-Straße, Wilhelm-Raabe-Straße, Worthstraße, Ziegelbrennerstraße, Ziegeleistraße.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sarstedt, den 10.05.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

      

Ruhezeiten

Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.

Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Dieses gilt insbesondere für den Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.).

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.

In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.

Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu unterlassen.
    

    


 

     

Bekanntmachung

 Verkündung

H a u s h a l t s s a t z u n g

der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

  1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 38.770.100 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 39.495.500 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro

  1. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 37.533.800 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 36.153.200 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 8.427.900 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 17.395.400 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.967.500 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 739.900 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 54.929.200 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 54.288.500 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 8.967.500 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                           400 v.H.

1.2   für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                  400 v.H.

2.     Gewerbesteuer                                                                                                 365 v.H.

Sarstedt, den 30.12.2021

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Verkündung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Hildesheim am 29.12.2021 unter Az.: (910) 15-14-10 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 10.01.2022 – 18.01.2022 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstr. 22, Zimmer 17, 31157 Sarstedt, öffentlich aus.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen bitte ich um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 05066/805-79.

Im Rathaus gilt für Besucher*innen eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz oder andere geeignete Mund- und Nase-Bedeckung).

Der Haushaltsplan wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Stadt Sarstedt bereitgestellt.

Sarstedt, den 30.12.2021

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

    

     

Bekanntmachung

7. Nachtrag

zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und

Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung

(Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)

der Stadt Sarstedt vom 16.12.2003

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgenden 7. Nachtrag beschlossen:

Artikel I

§ 13 „Gebührensätze“ erhält folgende Fassung:

Die Abwassergebühr beträgt

bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,88 €/m³

bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,24 €/m²

Artikel II

Der 7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Sarstedt tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Sarstedt, den 16.12.2021

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

    

            

B E K A N N T M A C H U N G

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung

nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes 

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. 

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben. 

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden. 

Sarstedt, den 06.10.2021 

Stadt Sarstedt 

Die Bürgermeisterin

  

          

Ruhezeiten

Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.

Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in § 5 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, gehört insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.). Die städtischen Regelungen gelten aber nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.

In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.

Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu vermeiden.

    

  

Bekanntmachung

Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018;

Entlastung der Bürgermeisterin;
Auslegung der Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes

Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgenden Beschluss gefasst:

       Die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 werden beschlossen (§ 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG).

Zudem wurde entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG folgender Beschluss gefasst:

       Der Bürgermeisterin Heike Brennecke wird gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10
       NKomVG die Entlastung für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 erteilt.

Die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 mit den jeweiligen Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes liegen gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 08.07.2021 bis zum 16.07.2021 zur Einsichtnahme im Rathaus, Steinstraße 22, Zimmer 20, während der Dienstzeiten aus. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05066 805-28 gebeten. Die Jahresabschlüsse können auch hier eingesehen werden.

Sarstedt, den 02.07.2021

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

   

Bekanntmachung

Satzung für die Freiwillige

Feuerwehr Sarstedt

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sarstedt beschlossen.

Die Satzung kann während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr im Rathaus,  der Stadt Sarstedt, Fachbereich 1, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt und unter www.sarstedt.de von jedermann eingesehen werden.

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sarstedt vom 1. Juli 2013 außer Kraft.

Die Satzung steht zum Download zur Verfügung. 

Sarstedt, den 01.07.2021

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

           

      

Bekanntmachung

Gebührenordnung der Stadtbücherei Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:

§ 1

Gebühren und Entgelte

1.  Benutzungsgebühren

-         Jahresbenutzungsgebühr für Erwachsene                                      15,00 Euro

-         Jahresbenutzungsgebühr für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre     5,00 Euro

           sowie bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung:

-         Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre                                         5,00 Euro

-         Studentinnen und Studenten                                                         5,00 Euro

-         Auszubildende                                                                              5,00 Euro

-         freiwillige Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligen-
dienstleistende bis zum 25. Lebensjahr                                                     5,00 Euro

-         Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
(SGB II), von Wohngeld (WoGG), von Sozialhilfe (SGB XII)
oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz                      5,00 Euro

2.  Leihgebühren

-        DVDs für 1 Woche                                                                         2,00 Euro

-        CDs für 2 Wochen (Erwachsene)                                                     2,00 Euro

-        CDs für 2 Wochen (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
Ermäßigungsberechtigte)                                                                         1,00 Euro

-        Tonies für 2 Wochen                                                                      1,00 Euro

-        Toniebox für 2 Wochen                                                                   2,00 Euro

-        Bestellung von Medien im auswärtigen Leihverkehr                           1,00 Euro

 
Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in
Rechnung gestellt werden, von der Benutzerin / dem Benutzer zu tragen.

3.  Versäumnisgebühren bei Leihfristüberschreitung

-        Bücher und Gesellschaftsspiele je angefangene Woche                     0,50 Euro

-        DVDs je angefangene Woche                                                          2,00 Euro

-        CDs (Erwachsene) je angefangene Woche                                       2,00 Euro

-        CDs (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
         Ermäßigungsberechtigte) je angefangene Woche                             1,00 Euro

-        Tonies je angefangene Woche                                                        1,00 Euro

-        Tonieboxen je angefangene Woche                                                 2,00 Euro

Zusätzlich für die

-         1. Mahnung                                                                                  2,50 Euro

-         2. Mahnung                                                                                  5,00 Euro

-         3. Mahnung                                                                                 10,00 Euro

-         Abholung von Medien durch Mitarbeitende, je Botengang                15,00 Euro

4.  Ersatzausstellung eines Benutzungsausweises  

-         für Erwachsene                                                                            3,00 Euro

-         für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                                         1,00 Euro

-         für Ermäßigungsberechtigte                                                          1,00 Euro

5.  Kostenersatz, pauschal bei

-         kleineren Schäden an Büchern und Gesellschaftsspielen                   0,50 Euro

-         Beschädigung oder Verlust von CD- oder DVD-Hüllen                      3,00 Euro

-         Beschädigung eines Strichcodes                                                    0,30 Euro

-         Beschädigung Aufbewahrungsboxen für Tonies                               2,00 Euro

Beschädigung oder Verlust von Medien bzw. Medienteilen:
Kosten der Wiederherstellung oder der Ersatzbeschaffung
entsprechend des Neuwertes des Mediums bzw. des Medienteils.

6.  Fotokopien                                                                                     0,20 Euro 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.

Sarstedt, den 24.03.2021

STADT SARSTEDT

Die Bürgermeisterin

   

  

Bekanntmachung

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)      Die Stadtbücherei Sarstedt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sarstedt.

(2)      Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung und Unterhaltung.

(3)      Jede Person ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.

(4)      Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Benutzungsgebühren, Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

  § 3

Anmeldung

(1)      Für die Benutzung der Stadtbücherei sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzungsausweises erforderlich. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments. Die Benutzerinnen und Benutzer bestätigen durch eigene Unterschrift, die Benutzungsordnung anzuerkennen.

(2)      Benutzerinnen und Benutzer unter 18 Jahren benötigen für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters, die / der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren verpflichtet.

(3)      Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift zeitnah mitzuteilen.

§ 4

Datenschutz

(1)      Um die Leistungen der Stadtbücherei Sarstedt anbieten zu können, ist es erforderlich, personenbezogene Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten und zu speichern. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung, der Ausleihe und des Mahnwesens der Stadtbücherei Sarsedt verwendet. Diese Stammdaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer und ggf. entsprechenden Angaben zu einer gesetzlichen Vertreterin / einem gesetzlichen Vertreter. Eine personenbezogene Auswertung der Nutzungsdaten findet nicht statt. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt. Außerdem werden Angaben bezüglich ausgeliehener Medien (Anzahl, Titel, Fristen, ggf. ausstehende Gebühren) erfasst. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

(2)      Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Benutzungsausweises werden die Stammdaten nach 15 Monaten gelöscht, sofern nicht offene Forderungen seitens der Stadtbücherei bestehen.

§ 5

Benutzungsausweis

(1)      Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist nur mit einem gültigen Benutzungsausweis zulässig. Der Ausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahresbenutzungsgebühr. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an bis zum letzten Kalendertag des Ausstellungsmonats im darauffolgenden Jahr. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahresbenutzungsgebühr an verlängert.

(2)      Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei Sarstedt. Sein Verlust ist der Stadtbücherei Sarstedt unverzüglich anzuzeigen. Die Stadtbücherei Sarstedt veranlasst dann eine Sperrung des Benutzungsausweises. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person bzw. die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter.

(3)      Für die Ausstellung eines neuen Benutzungsausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr erhoben.

§ 6

Ausleihe, Leihfrist, Verlängerungen, Vorbestellungen

(1)      Gegen Vorlage des Benutzungsausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

Die Leihfrist beträgt für:

  • Bücher                                         4 Wochen
  • CDs                                             2 Wochen
  • DVDs                                           1 Woche
  • Gesellschaftsspiele                        4 Wochen
  • Tonieboxen                                   2 Wochen
  • Tonies                                          2 Wochen
  • Zeitschriften                                 1 Woche

Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(2)      Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(3)      Den Benutzerinnen und Benutzern ist es nicht gestattet, Medien an Dritte weiter zu verleihen.

(4)      Die Stadtbücherei Sarstedt ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 7

Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Stadtbücherei Sarstedt nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken gelten zusätzlich. Dabei entstehende Kosten hat die Benutzerin / der Benutzer zu tragen.

§ 8

Verspätete Rückgabe, Einziehung

(1)      Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Bei schriftlicher Mahnung und Einziehung von Medien werden zusätzliche Gebühren (Mahn- und Portokosten)erhoben.

(2)      Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.

§ 9

Behandlung der Medien, Haftung und Schadensersatz

(1)      Die Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung, Beschmutzung und Verlust ist die Benutzerin / der Benutzer schadenersatzpflichtig.

(2)      Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei Sarstedt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

(3)      Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbücherei Sarstedt anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4)      Vor jeder Ausleihe sind die Medien von den Benutzerinnen und Benutzern auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die Benutzerin / der Benutzer, auch wenn sie / ihn kein Verschulden trifft.

(5)      Die Stadtbücherei Sarstedt haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen bei den Benutzerinnen und Benutzern entstehen.

§ 10

Verhalten in der Stadtbücherei Sarstedt, Hausrecht

(1)      Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Nutzung der Stadtbücherei Sarstedt beeinträchtigt werden.

(2)      Personen, die unter gefährlichen ansteckenden Krankheiten leiden oder in deren Wohnungen gefährliche ansteckende Krankheiten auftreten, dürfen die Stadtbücherei Sarstedt in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.

(3)      Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei Sarstedt mitgebracht werden.

(4)      Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen und Benutzer übernimmt die Stadtbücherei Sarstedt keine Haftung.

(5)      Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbücherei Sarstedt wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 11

Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ausgeschlossen werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.

Sarstedt, den 24.03.2021

STADT SARSTEDT

Die Bürgermeisterin

            

       

Verkündung

H a u s h a l t s s a t z u n g

der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 38.009.500 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 37.891.400 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 37.093.400 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 35.339.400 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 12.100.200 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 22.312.900 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 5.814.000 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 723.800 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 55.007.600 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 58.376.100 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.814.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)    400 v.H.

1.2   für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                          400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                            365 v.H.

Sarstedt, den 14.12.2020

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin   

         


Bekanntmachung

Aus organisatorischen Gründen hat die Stadt Sarstedt, die Einsatzbereiche für die Straßenkehrmaschine geändert.

Ab Montag, dem 4. Mai 2020, wird die Kehrmaschine nicht wie bisher von Dienstag bis Samstag, sondern von Montag bis Freitag eingesetzt. Dieses hat zur Folge, dass die Kehrmaschine in einigen Straßen bzw. Stadt-/ Ortsteilen an anderen Tagen - als Sie es bisher gewohnt sind – eingesetzt wird. Zur Information haben wir den Ablaufplan in einer Übersicht zusammengestellt. In der linken Tabellenspalte lesen Sie, wo die Kehrmaschine bisher eingesetzt wurde, in der rechten Spalte sehen Sie, wo die Straßenreinigung ab dem 4. Mai 2020 durchgeführt wird.

Der Gesamtablaufplan steht zum Download bereit. 

Falls Sie Fragen zum Ablaufplan haben, steht Ihnen Jörg Woyda per E-Mail unter joerg.woyda@sarstedt.de zur Verfügung.

Sarstedt, den 29.04.2020

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

 

   

 Nutzen Sie das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt

Den Wert von schönen, großen Schattenbäumen konnte man in diesem Sommer besonders gut erleben. Manch einer mag da den Wunsch verspürt haben, mit einem eigenen schönen Baum auf den fortschreitenden Klimawandel reagieren zu wollen.

Da kommt das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt gerade recht, denn jetzt beginnt langsam die beste Pflanzzeit.

Mit dem Begrünungsförderprogramm stellt die Stadt Sarstedt Feldhecken in der freien Landschaft, Streuobstbäume oder großkronige Laubbäume bestimmter Baumarten kostenlos zur Verfügung.
Während die Feldhecken in der freien Landschaft eher Landwirte oder Flurbereinigungsverbände betreffen, sind die großkronigen Laubbäume ein Angebot vornehmlich an den innerstädtischen Gartenbesitzer.
Wer also einen schönen einheimischen Laubbaum pflanzen will, wie z. B. Ahorn, Eiche, Linde oder Buche, bekommt diesen kostenlos. Auch möglich sind mittlerweile einheimische Baumarten mit einem höheren Wärmebedarf, wie z. B. Esskastanie, Elsbeere oder Speierling.
Einige fremdländische Baumarten, wie z. B. Amberbaum, Tulpenbaum oder Blauglockenbaum, runden das Angebot ab.

Weitere Informationen zu dem Begrünungsförderprogramm finden Sie hier oder Sie wenden sich direkt an das Bauamt der Stadt Sarstedt, unter Tel.: 05066 805-0. 

Sarstedt, 10.10.2018

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin